Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 209 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1875. 
  
XIX. Verordnung 
vom 2. November 1875, betreffend die Ausführung des Reichs- 
Impfgesetzes vom 8. April 1874. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
Imufgesetzes vom 8. April 1874 (Neichsgesetzblatt S. 31°)) auf Grund des §. 18 
desselben verordnet, was folgt: 
S. 1. 
Die Handhabung des Impfwesens liegt, unter Oberaussicht des Ministeriums, 
den Landrathsämtern innerhalb ihrer Bezirke ob. Dieselben haben sich dabei der 
Beihülfe der Bezirks-Physiker zu bedienen. 
Ueberall, wo das Impfgesetz von der zuständigen Behörde (5§. 3, 4, 7 Satz 1, 
§. 8 Saß 2, §. 13 Saß 4) oder von der Behörde (§F. 7 Satz 3) spricht, ist für 
das hiesige Land darunter das Landrathsamt zu verstehen. 
8. 2. 
Jeder Physicatsbezirk bildet einen Impfbezirk, der, wenn nöthig, wieder in 
kleinere Bezirke getheilt wird. 
Der Physicus ist Impfarzt (S. 6 Satz 1 des Gesetzee). 
Mit it Genehnigung des Landrathsamtes kann sich der Physicus für die Wahr- 
) Das eicidiipsselh isl weiler unten mit abgeduuckt. 
Furstl. Schw.= Nudolst. Gesetzsammlung XXXVI 
Ausgegeben in Nudolstad" am 12. ’m 1875.
	        
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