Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 73 
kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit 
der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und 
Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 
8. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. 
Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 
100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 80.000 Kilometer 
zurückgelegt hat, sowie nach jeder gröheren Kesselreparatur, niemals jedoch später als 
nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der 
Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblöhen und mittelst 
einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Duckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal= 
Dampfspannung, bei einer Dampfspamung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären 
übersteigt, stattsinden soll. Für diesenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrast- 
treten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximal- 
druck, welcher bei der ersten Prüfung (F. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der 
lehtere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre W’ bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen wer 
Bei jeder Probe ist zugleich die ims und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen 
sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv= Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und
	        
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