1875. |#
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen
mindestens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen
können schmiedreiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Milli-
meter abgenutßt werden.
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Keiten oder
Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß
sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer
als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen.
8. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo-
tive so viele kräftig wirkende Bremovorrichtungen angebracht und bedient sein, daß
durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen
bis einschließlich 1a% der 8. Theil, der 12. Theil,
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I 2. 4. „
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schwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Srationen auf eine Bahnlänge
von weniger als 1000 Meler, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht
diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
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der Näderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Sahrdesshwindigiet von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht
überschritten w
2. die Stärke das ½ 80 Achsen niht ũbersteigt,
Fürstl. Schw.= Juudolst. Gesetzfammlung XXXVI