Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

104 1878. 
Der Gesammlbetrag der durch diese Ermittelung und Abschätzung gesundenen 
Flächen des Acker und (Fartenlandes muß mit dem auf der ersten Seite ange- 
gebenen Gesammtbetrage des Flächengehaltes des Acker und (Partenlandes überein. 
stimmen. 
Die gehörig ausgefüllten Formulare sind von den Gemeindevorständen, bezügl. 
den Vertretern der Gutsbezirke zu unterzeichnen und späteslens bis zum 15. Septbr. 
1878 an die Fürstlichen Landralhsämter einzusenden. 
Die Fürstl. Landrathsämter prüfen die Verzeichnisse binsichtlich ihrer Vollstäu- 
digkeit und Richtigkeit, veranlassen nöthigenfalls ibre Berichtigung und senden sie 
alsdaun spälestens bis zum 15. November 1678 an das Fürstliche Ministerium ein. 
2) Die alljährliche Ermittelung des Ernteertrags wird von den 
Fürstl. Landrathsämtern für den ganzen Umfang ihrer Bezirke durch Einziehmg 
möglichst umfassender Nachrichten und sachkundiger Begutachtung bezüglich aller der- 
jenigen Früchte ausgeführt, für welche bei Erhebung der landwirthschaftlichen Boden= 
benutzung die Größe der Anbaufläche festgestellt worden ist. 
Den Fürstl. Landrathsämtern bleibt hierbei überlassen, ihre Bezirke in kleinere 
Erhebungobezirke zu theilen. 
Die Ermittelung hat sich 
#u) im Monat October auf den Durchschniktsertrag vom Hektar und den hier- 
nach für die betreffende Gesammtfläche sich ergebenden Gesammtertrag für Weizen, 
Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen, Buchweizen, Kartoffeln und Wiesenhen zu erslrecken 
und ist deren vorläufig festzustellender Ertrag in die Tabelle einzutragen, diese 
aber spätestens bis zum 15. November jeden Jahres an das Fürstliche Mi. 
nisterium einzusenden. 
ß) Sobald der Ausdrusch der Ernte in der Hauptsache beendet sein wird, und 
spätestens im Monat März des auf das Erntejahr solgenden Jahres, ist zur Er- 
mittelung des gesammten Ertrags der Ernte zu schreiten und das Ergebniß derselben 
in die Tabelle C einzutragen, letztere aber alljährlich bis zum 15. April an 
das Fürstliche Ministerium einzusenden. 
Rudolstadt, den 19. Juni 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerimm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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