106 1878.
5) Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei-Beamten und Lokomotiv=
ührern
werden hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 20. Juni 1878.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium:
v. Bertrab.
Bekanntmachung,
betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deulschlands.
Auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nach-
stehende
Uormen
" für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
§. 1
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterbin mit einem
zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Moglichkeit
hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
§S. 2.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter
Brücken ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur auenabmsweise ge
stattet. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ucber-
baukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
K. 3.
Breiste des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und
auf Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnitlpunkt einer durch die Unterkante