Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 107 
der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlän- 
gerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entfermt liegt. 
8. 4. 
Trockenlegung des Pla 
Die Bahnkrone in Höhe der Schichenmnterkente unbd. auher bei eingedeichten 
Steecken, mindestens 0.600 m über dem höchsten Wasserstande liegen. 
Die Beuung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 8o in stark und 
gehörig entwässert sein. 
8. 5. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen 
der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In slärker als nach 1000 m Halbmesser 
gekrümmen Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhälmiß zur Abnahme der 
Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf 
jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen. 
S. 6. 
Gelelslage und Keümmun 
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Enger zu einander festzulegen. 
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Ge- 
leises sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höbe liegen. 
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere 
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwin- 
digkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren 
können. 
Verschiedene Krümmungen und Quereeigungen der Geleise sind stetig in einander 
überzuführen. 
Zwischen entgegengesetzten Krümmumgen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück 
von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere 
Krümmung einlaufen. 
Der kleinste Baltnesser der gekrümmten Geleise auf sreier Bahn darf nicht 
unter 180 m lang seir 
Die Anwendung ies Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier 
Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amté. 
15•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.