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der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlän-
gerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entfermt liegt.
8. 4.
Trockenlegung des Pla
Die Bahnkrone in Höhe der Schichenmnterkente unbd. auher bei eingedeichten
Steecken, mindestens 0.600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
Die Beuung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 8o in stark und
gehörig entwässert sein.
8. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen
der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In slärker als nach 1000 m Halbmesser
gekrümmen Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhälmiß zur Abnahme der
Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf
jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
S. 6.
Gelelslage und Keümmun
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Enger zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Ge-
leises sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höbe liegen.
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwin-
digkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren
können.
Verschiedene Krümmungen und Quereeigungen der Geleise sind stetig in einander
überzuführen.
Zwischen entgegengesetzten Krümmumgen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück
von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere
Krümmung einlaufen.
Der kleinste Baltnesser der gekrümmten Geleise auf sreier Bahn darf nicht
unter 180 m lang seir
Die Anwendung ies Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier
Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amté.
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