Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 109 
Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der 
Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens 
0,038 m unter Schienenoberkante liegen. 
Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die 
Temperatur entstehenden Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. 
8. 11. 
Tragfählgkelt der Schienen. 
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark kon- 
struirt und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000 
Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende oder bewegte Last mit Sicherheit tragen kann. 
8. 12. 
Enefernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. 
Die Bahnhöse sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in 
keiner slärkeren Neigung als 12400 liegen und mit Ausweichegeleisen für das Kreuzen 
und Ueberholen der die anschließenden Strecken besahrenden Güterzüge versehen sein. 
Die Ausweichegeleise dürsen in die slärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
Auf Ersordern des Reichs, Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Meldestationen 
und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die 
cgrößesten auf der Auschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 120 Achsen, aufnehmen 
können. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung der Melde- 
stationen und Ausweichestellen nicht gesordert werden. Soweit ausnahmeweise diese 
Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentressen, ist mindestens ihre 
jederzeitige schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies- 
resp. Steinbettes an den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand 
befindliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu 
stellen. 
13. 
Gemeluschaftliehe Bahnhofsanlage. 
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhos, so sind sie der- 
art mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der 
für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu 
Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöse sind nach Bedürfniß in gleicher Weise 
mit einander in Verbindung zu setzen.
	        
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