1878. 111
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampen-
Veleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Ver-
kehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt,
daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos
verlängert werden kann.
8. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen
zu besahrenden Geleisen soll 1.,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
§S. 20.
ade
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen auf offenen Gütrerwagen bezüglich der größten zulässigen Aus-
ladungen kontrolirt werden können.
S. 21.
Wasserstatlonen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eincs bestimmten Zeitraumes nach den je-
weiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde
sestgesezt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertbeilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser
liefern können.
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen-
oberkante liegen.
Von ieder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den
Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüflung der Eisenbahnen.
hen und Breitenmaße ver Lotomotiven und Wagen.
Alle sehen boi der Lokomotiven, Tender, Personen., Post-, Gepäck. und
Güterwagen, überbaupt der die Bahn passirenden Bewiebsmittel dürfen höchstens
die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe hat in der
Höhe von 0.130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum