1878. 115
26.
Wagen-Nadsta
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen eißne Drehgestell haben, muß für die
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Rad-
sland über 4 m beträgt
Für Ghterungent # ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und
soll dan Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.
§S. 27.
Wagengestelle.
Die mitllere Höbe des Fuhbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante
1.220 m betragen.
8. 28.
Bremsen.
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine
annahernde Fesistellung der Achsen erzielt werden kann.
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets
nach rechts gedreht werden.
8. 29.
ewichtsdruck.
Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewich!, welches die Achse eines
Fahrzenaes einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen dark,
I1000 Kilogramm (280 gollzentner) nicht übersteigen.
S. 30.
uge und Stotzapparate.
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Ten-
dern an der hinteren Stirnseite und bei Teuder-Lokomotiven und allen übrigen
Fabrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirn-
seilen mit elastischen Zug und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug-
und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fabrzeugen nicht höher
als 1.065 m und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer alo 0,940 m liegen.
Die Unlergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke ge-
bauten, müssen mit durchgehenden Zugslangen versehen sein.
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Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um
16°