Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 0,050 m 
und nicht mehr als 0,150 m beträgt. 
Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den äußersten 
Stoßflächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m 
entfernt sein. 
§. 32. 
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Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von 
Mitte zu Mitte 1.750 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von 
der Kopsschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindesleno 
zu 0,370 m anzunehmen. 
An jeder Kopsseite des Wagens muß die Stohfläche des einen Buffers eben, 
die des anderen abgerundet sein und zwar so, daß vom Wagen aus gesehen, die 
Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser 
der Bufserscheiben soll mindestens 0.340 m und die Höhe der Wölbung der abge- 
rundeten Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen. 
8. 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 
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Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge mussen eine 
konische Form von mindestens /½ Neigung haben. 
Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger als 
0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und 
nicht über 0,145 m betragen. 
8. 35. 
der Räder. 
Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen 
einander festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Ober- 
kante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht weniger als 
0.025 m und im Zustande der größten Abnutzng nicht mehr als 0,035 m be- 
tragen darf. 
Der lichte Abstand zwischen den Radreisen soll mindestens 1,357 m und höchstens
	        
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