1878. 119
Bekanntmachung,
betressend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedenkung.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Neichsverfassung hat der Bundesrath
im Anschluß an §. 74 des Bahnpolizei Reglemente vom 4. Januar 1875 (Central.
blatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die Signalordnung von demselben
Tage Nr. 2 der Allgemeinen Beslimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich
S. 73) nachfolgende
Bahnordnung
für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung
beschlossen.
I. Zustand der Bahn.
S. 1.
eite.
Die normale Spurweite beträgt 1,435 Meter.
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1.0 Meter oder 0.75 Meler
belragen; Ausnahmen hieron sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aussichts-
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
S. 2.
Längengefälle.
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verbälmiß von 1:25
in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die
Genehmigung der Landes, Aussichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts erforderlich.
8. 3.
Krummungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf sreier Strecke soll bei Bahnen mit nor-
maler Spur nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein
der Spurweite angemessener sein.
Spurerwelterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen