Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 119 
Bekanntmachung, 
betressend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedenkung. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Neichsverfassung hat der Bundesrath 
im Anschluß an §. 74 des Bahnpolizei Reglemente vom 4. Januar 1875 (Central. 
blatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die Signalordnung von demselben 
Tage Nr. 2 der Allgemeinen Beslimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich 
S. 73) nachfolgende 
Bahnordnung 
für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung 
beschlossen. 
I. Zustand der Bahn. 
S. 1. 
eite. 
Die normale Spurweite beträgt 1,435 Meter. 
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1.0 Meter oder 0.75 Meler 
belragen; Ausnahmen hieron sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aussichts- 
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
S. 2. 
Längengefälle. 
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verbälmiß von 1:25 
in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die 
Genehmigung der Landes, Aussichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts erforderlich. 
8. 3. 
Krummungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf sreier Strecke soll bei Bahnen mit nor- 
maler Spur nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein 
der Spurweite angemessener sein. 
Spurerwelterung. 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.