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das Maß von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krüm-
mungen angemessenes Maß nicht überschreiten.
r it.
Die Bahn ist mit ibren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem bau-
lichen Zustand zu erbalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gesahr mit der für dieselbe
gestatteten größten Geschwindigkeit (vgl. I. 27) besahren werden kann.
*e
Normalprofil des lichten Raumes.
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden,
sind in solcher Breite frei zu halten, daß für dieselben mindeslens das in der
Anlage dargestellte Normalprofil des lichten Naumes vorhanden ist.
Abweichungen von diesem Prosil, welche bereits vor Belanntmachung dieser
Vorschristen bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs--Eisenbahn, Amts
auch ferner beibehalten werden.
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses Pro-
sils zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörde.
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes-
Aufsichtsbehörde vorbehalten.
. 7.
frie ebigungen und Barrieͤren.
Ob und an welchen Stelen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen
an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven be-
sahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
frequenten Wegeübergängen sind Warnungslafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarrieren verwendet, so
müssen dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet
werden können. Jeder mit Drahtzugbarrieren versehene Uebergang erhält eine Glocke,
mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
8. 8.
Abthellungszelchen, Nelgungszelger und Marklezelchen.
Die Bahn ist mit Abtheilungozeichen zu versehen, welche Entfernungen von
ganzen Kilomctern angeben.