Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

* 1878. 
Prüsung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vor- 
stehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen. 
Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Nevision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen 
sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Die Etgcbriste der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen 
zu verzeichnen 
Jede baiomolse muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und 
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das 
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem auch geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den 
Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabbaͤngigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar und eine in 
die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes ange- 
bracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen 
das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- 
heitsventile ist derartig einzurichten, daß eine vertikale Bewegung der- 
selben von 3 Millimeter eintreten kann; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampses 
zuverlässig und ohne Anslellung besonderer Proben sortwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpseife. 
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