Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 125. 
Scssmerr. 8 Lokomotiven. 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die 
Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läntewerken aus- 
zurüsten. 
S. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere mit 
einem verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. 
Wenn die Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die 
Lofomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der Auswurf glühender 
Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit krästigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen ausgerüstet sein. 
15. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen 
müssen auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und 
an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
S. 16. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
8. 17. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die 
Stärke schmiedeeiserner Nadreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 
15 Millimeter betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne 
Nadreifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählermen 
Radreisen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen 
mindestens 10 Millimeter betragen.
	        
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