Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

126 1878. 
S. 18. 
Neviston der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
19. 
Bezeichnungen an den Wa 
Jeder Wagen muß Bezeichmngen haben, aus wechen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Nevi- 
Keonsregistern geführt wird 
e) das eigene Gewicht, cinschüeßlich der Achsen und Näder; - 
) das größte zulässige Ladegewicht: 
e) das Datum der letzten Revision. 
8. 20. 
cang der Betriebomittel auf Hauptbahnen. 
Beziedeniutel ene auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei= 
Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlando Geltung haben, 
müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen. 
III. Elurichtungen und ** ir die Handhabung des Belriebes. 
Ba 2%% 
Die Bahnstrecke ist mindestens ann an Fe Tage zu revidiren, sofern die 
zulässige Geschwindigkeit mehr alo 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die oörtlichen Verhältnisse be- 
sondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei 
Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine 
Bewachung der Bahn erforderlich. 
Der Barrierendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomolive an 
einen in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegenbergang, dessen Bewachung 
nicht vorgeschrieben ist, hat der Lokomotivführer dao Läutewerk der Lokomotive 
in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu 
erhalten.
	        
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