Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 127 
8. 22. 
Rechtsfahren. 
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel 
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren. 
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Stärke rer Jüge. 
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden. 
24. 
Verehellung der Bremsen 
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den 
Maschinen= und Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen ange- 
bracht und bedient sein, dah durch die letteren süu Beigungen der Bahn: 
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und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge 
von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, 
sondern die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend. 
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die 
Schwerkraft oder mit Hülfe flehender Maschinen sich bewegen, werden die erforder- 
lichen Sicherheitsvorschristen von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche 
gilt auch für Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System gebaut sind und 
gemäß desselben betrieben werden. 
8. 25. 
Revision der Züge vor der Abfahrt. 
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen 
Beamten gestaltel worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vor- 
zunehmenden Nevision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammen- 
gekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen tbunlichst gleichmäßig vertheilt 
wird, die nöthigen Signalvomichtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen 
angemessen vertheilt und besetzt sind (S. 24).
	        
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