Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

128. 1878. 
Beleuchtung der Personenwagen 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in 
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, ange- 
messen zu erleuchten. 
Grötte zulässüge Fahrgeschwindigkett. 
Die größie zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln sahrende Loko- 
motiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindig- 
keiten als 30 Kilometer in der Stunde dürsen nicht gestattet werden. 
K. 28. 
Langsamfahren. 
Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhũtung einer möglichen Gefahr 
erforderlichen Maß vermindert werden 
u) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
ßb) wenn das Signal zum knihhnen gegeben wird, 
0) bei der Fahrt über Drehbr# 
Bei der Einfahrt in uachnn hein Einfahren in Bahnhöfe und über- 
haupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muh so langsam gefahren 
werden, daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht 
werden kann. 
8. 20. 
Abfahrt der Zu 
Bei einer Fahrgeschwindigleit von mehr als is Kilometer in der Stunde darf 
ein Zug einem anderen in derselben Nichtung abgelassenen Zuge nur in Stations- 
distanz folgen. 
8. 30. 
Extrazüge. 
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten 
nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürsen mit keiner gröheren Geschwindigkeit 
als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren 
Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge 
verständigt sein. 
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Hochsten Hemschaften haben behufs pünkt- 
licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
	        
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