128. 1878.
Beleuchtung der Personenwagen
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, ange-
messen zu erleuchten.
Grötte zulässüge Fahrgeschwindigkett.
Die größie zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln sahrende Loko-
motiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindig-
keiten als 30 Kilometer in der Stunde dürsen nicht gestattet werden.
K. 28.
Langsamfahren.
Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhũtung einer möglichen Gefahr
erforderlichen Maß vermindert werden
u) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
ßb) wenn das Signal zum knihhnen gegeben wird,
0) bei der Fahrt über Drehbr#
Bei der Einfahrt in uachnn hein Einfahren in Bahnhöfe und über-
haupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muh so langsam gefahren
werden, daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht
werden kann.
8. 20.
Abfahrt der Zu
Bei einer Fahrgeschwindigleit von mehr als is Kilometer in der Stunde darf
ein Zug einem anderen in derselben Nichtung abgelassenen Zuge nur in Stations-
distanz folgen.
8. 30.
Extrazüge.
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten
nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürsen mit keiner gröheren Geschwindigkeit
als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren
Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge
verständigt sein.
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Hochsten Hemschaften haben behufs pünkt-
licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.