1878. 129
. 31.
Schieben der Züg
Das Schieben der Züge, an deren Srites sich keine führende Lokomotive be-
findet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen
beträgt, der vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkett 15 Kilometer
in der Stunde nicht übersteigt.
Begleltpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter-
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunstszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkomm-
nisse genau zu verzeichnen sind. 33.
Bebandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator ge-
schlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Loko-
motive muß dabei stets unter Aussicht stehen.
Die ohne ausreichende Aussicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verblei-
benden Wagen sind durch geeignete Verrich ngen festzustellen.
itfahren anf 54 LVokomotloe.
Ohne Erlanbniß der Innienn Beamten darf außer den durch ihren Dienst
dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
Gebrauch ver Damofofe eife
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf
die nothwendigsten Fälle zu beschränken.
r der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter mög-
lichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampspfeife vorzugsweise das Läutewerk zur
Anwendung kommen.
36.
der Lokomotive.
Die Führung der W darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach
mindeslens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von
einer leshe Eisenbahnverwaltung ausgeseike Attest nachgewiesen baben.
t. Schw.-Rudolst. Gesezsammlung XXXIX