Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

130 1878. 
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomolive mindestens so weit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können. 
IV. Signalwesen. 
37. 
Streckenftgnale. 
Auf der Bahn müssen die optischen Signale: 
der Zug soll langsam fahren, 
und 
der Zug soll halten 
gegeben werden können. 
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an srequenten 
Wegeübergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen 
sein (. 21). 
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Enifermung von mindestens 300 
Metern erkennbar sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugänge 
zu denselben, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein. 
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale 
für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
8. 38. 
Weichenfignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch 
Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß un- 
verrückbar sestgestellt sind. 
§. 39. 
8 ale 
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage 
dessen Schluß und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen 
lassen. Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven. 
8. 40. 
Slgnale des Lokomotlopersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
chtun 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen.
	        
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