Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 131 
8. 41. 
Elektelsche Verbindung der Sta 
Die Bahn muß mit kuur elektrisch-kelegraphischen Vechng. und mit Sprech- 
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung 
der Aussichtsbehörde zulässig. 
8. 42. 
analordnung 
Im übrigen bleibt die inushlung des Signalwesens von der Eigenartigkeit 
des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vor- 
schristen in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und 
gehandhabt werden. 
V. Beflimmungen 4. das Publikum. 
recht *. 3. Ordnung. 
Die Eilnbahmeisaden“ benv das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung 
der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben 
den dienstlichen Anordnungen der in Unisorm befindlichen oder mit einem Dienst- 
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge 
zu leisten. 
8. 44. 
ten vor den Nivcauübergängen. 
Sobald sich ein gi ben müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber 
von Vieh und Laslthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Wamungs- 
tafeln halten, resp. die Bahn räumen. 
. 45. 
Mitfähren gemeinschädllcher o el und Geldstrafen für Bahnpolizel= 
Kontraventionen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den S§. 43 und 44 und gegen 
die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes 
von den Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Be- 
stimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 
1874, welche also lauten: 
I§.
	        
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