1878. 131
8. 41.
Elektelsche Verbindung der Sta
Die Bahn muß mit kuur elektrisch-kelegraphischen Vechng. und mit Sprech-
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung
der Aussichtsbehörde zulässig.
8. 42.
analordnung
Im übrigen bleibt die inushlung des Signalwesens von der Eigenartigkeit
des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vor-
schristen in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und
gehandhabt werden.
V. Beflimmungen 4. das Publikum.
recht *. 3. Ordnung.
Die Eilnbahmeisaden“ benv das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung
der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben
den dienstlichen Anordnungen der in Unisorm befindlichen oder mit einem Dienst-
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge
zu leisten.
8. 44.
ten vor den Nivcauübergängen.
Sobald sich ein gi ben müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber
von Vieh und Laslthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Wamungs-
tafeln halten, resp. die Bahn räumen.
. 45.
Mitfähren gemeinschädllcher o el und Geldstrafen für Bahnpolizel=
Kontraventionen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den S§. 43 und 44 und gegen
die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes
von den Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Be-
stimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai
1874, welche also lauten:
I§.