Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

132 1878. 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten 
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verur= 
sachen können, inobesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzünd- 
bare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürsen in den 
Personenwagen nicht mitgenommen werden. 
Das Eisenbahn-Dienstpersonal - berechligt, sich in dieser Beziehung 
die nothige Ueberzeugung zu verscha 
Jägern und im öfsentlichen Drne stehenden Personen ist jedoch die 
Mitführung von Handmunition gestattet. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden“, 
werden mit einer Geldstrase bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
.46. 
oi B.. 5. 
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszu- 
egen. 
VI. Bahnpollzelbeamte und Beaussichtigung. 
. 47. 
zeichnung der Bahnvolizeibeamte 
Zur Ausũbung der Bahwoctze sind zunächst berufen diejenigen Personen, 
welche mit den Verrichtungen belraut sind der: 
I. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
2. Ober-Betriebeinspektoren, 
3. Betriebsinspektoren und Betriebs- Bauinspektoren (Transport= Ober-Juspek. 
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten) 
4. Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
5. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter), 
7. Stationsausseher (Bahnhofsausseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs- 
Inspektionsassistenten), 
8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
10. Ober. Bahmwärter, Bahnwärter (Brücken., Schlag., Signal., Streckenwärter) 
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
	        
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