134 1878.
§. 51.
Amtewirksamkelt der Bahnpollzelbeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen
und soweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisen-
bahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist.
§. 52.
Gegenseltige Unterstützung der verschiedenen Pollzeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei=
beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterslützen.
Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebieto Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
5S. 53.
Aufslchtsbehörde.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
direktionen;
h) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Be-
triebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen
und
) den Aufsichtsbehörden.
VII. Uebergangsbestimmung.
8. 54.
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß
einzelne der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden
sind, auch deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im S. 55
bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs= Eisenbahn-Amts angemessene Befristung
bewilligt werden.