Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

136 1878. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Naums zu gestatten 
sind, bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann 
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichts- 
behörde zugelassen werden. 
8. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu trefsen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu er- 
kennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöse müssen, so lange sie nicht bewacht sind, 
verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, 
Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde 
zulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung her- 
gestellt werden. 
8. 4. 
Einftiedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in 
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können 
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf 
angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht- 
baren Barrieren in angemessener Entsemung von der Mitte des nächsten Bahn- 
geleises zu versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenslügel von den Geleisen sind die 
Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge 
sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von 
dem bedienenden Wärter übersehen werden können.
	        
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