136 1878.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Naums zu gestatten
sind, bestimmt der Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichts-
behörde zugelassen werden.
8. 3.
Es sind Vorkehrungen zu trefsen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu er-
kennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöse müssen, so lange sie nicht bewacht sind,
verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig,
Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde
zulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung her-
gestellt werden.
8. 4.
Einftiedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf
angesehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht-
baren Barrieren in angemessener Entsemung von der Mitte des nächsten Bahn-
geleises zu versehen.
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenslügel von den Geleisen sind die
Bestimmungen des §. 2 zu beachten.
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge
sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von
dem bedienenden Wärter übersehen werden können.