Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 139 
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor 
dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entsernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln 
aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter 
und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barricren geschlossen sind. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loko- 
motiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem 
Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiewon können für einzelne Bahnlinien mit 
geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts zugelassen werden. 
Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunfst des Zuges 
zu schließen. Ansnahmen werden durch die Aussichtsbehörde unter Zustimmung der 
Landespolizeibehörde fsestgestellt. 
ie Barrieren von Privatwegen. welche nicht besonders bewacht werden, sind 
unter niersoh zu halten (cir. S. 58). 
Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Ge- 
nebmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Ver- 
langen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behuse erhält jede dieser Barridren, 
einschließlich der Zugbarrièren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oefsnen von 
den Passanten verlangt wird. 
Bei Nivean Uebergängen können Drehkreuze für F Zuhgänge angebracht werden, 
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in . 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst *1•# Geleisüberwachung 
geireunt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge 
von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt 
von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit (Genehmigung der Landespolizei- 
behörde geschlossen gehalten werden. 
190.
	        
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