140 1878.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Versenen besördern, die Per-
rons und Anfahrten zu erleuchten.
8. 9.
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer
gründlichen Revision zu unterwersen. Diese Nevision hat jedesmal zu ersolgen,
wenn dieselben einen Weg von höchstens 100,000 Kilometer zurückgelegt haben,
sowie auch bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch
später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle
Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist aer Dampfkessel vom Mantel zu entblößen
und mittelst einer Druckpumpe zu probir
Hinsichtlich der bei diesen Proben urendenden Groͤße des Druckes wird be-
stimmt, daß die Prüsung für eine Dampsspannung von nicht mehr als fünf Almo-
sphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf-
spannung, bei einer Dampsspamung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären über-
steigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrastreten dieser
Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher
bei der ersten Prüfung (5. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der leßtere niedriger
ist als der vorstehend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventiltelastung und die Nichtigkeit des Mano-
meters zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbemiebslellung der Lokomotive muß eine innere Re-
vision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen
sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen
die Ergebnisse zu verzeichnen sind.
Jede Lokomolive muß versehen sein:
I. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels,
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur