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8. 27.
Bei der Eiufahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie ũberhaupt
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren
werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillsland gebracht
werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (8. 3)
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Still-
stande gebracht sind und von den Anussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren
ertheilt ist.
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Be-
deutung genügt es, wenn im Einversländniß mit der Ausfsichtsbehörde die Ver-
pflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der leßteren
Bahn auferlegt wird.
8. 28.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilo-
meter in der Stunde und darüber zur Amwendung kommen soll, müssen sich die Be-
triebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande besinden. Außerdem müssen:
u) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß
sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind;
5) die nach §. 13 (siehe auch 8. 33) erforderlichen gebremsten Räderpaare um
eines vermehrt sein.
§S. 29.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang
vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit den im §. 28 näher bezeichneten Zügen befördert wer-
den darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
5. 33.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem
besindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als
1:200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Teuder mit dem nächstfolgenden Wagen