S
—
—
— —
—
—
—
*
1878.
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure)
außer den unter III. Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen:
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durch-
gangsverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, ·
Fähigkeit,übckcincnihrenDienslkrcisbetreffendenVotgangcincfchriftliche
Anzeige in angemessener Form zu erstalten,
.Kenntniß der reglementarischen Vorschriften ũber Personenbeförderung, sowie
der Bestimmungen ũber den Transport von Truppen und Heeresmaterial,
der Vorschriften des Bahnpolizei- und des Betriebs. Reglements, soweit die-
selben auf den Dieustkreis eines Schaffners sich beziehen,
Kenmtnih der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, serner der
Bestimmungen über freie Fahrten, über die Tagen für Beschädigungen von
Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahmlaus der
eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen
über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der
Hülfssignale und der Reltungsapparate,
. Kenntniß der Instruktionen für Packimeisler, Zugführer, Lokomotivführer und
der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften.
Gmoonatliche Probezeit im Schafsnerdienste.
VI. Pakmelster (Güterschaffner, Gepäckschaffner)
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienslkreise eines Packmeisters eine
schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenniniß:
des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Beslimmungen der Instruk=
tionen für die Billet-, Gepäck- und Güterepeditionen, sowie für elwaige
Lademeister,
des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienst.
kreis eines Packmeisters und eines Zugführers betreffen,
. der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des Dienst-
guts, insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen,