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b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der
Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues
und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch
während dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem für Arbeitszüge einge-
richteten Bahnbewachungs= und Signaldienst thätig gewesen ist,
4. Kenntniß
u) aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei
der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu
erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach Beschafsenheit
und Verwendung,
ß) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der
Bariieren und deren Bedienung, sowie der für das Passiren der Wege-
übergänge bestehenden Vorschriften,
0) der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeits-
wagen (Draisinen, Bahnmeisterwagen 2c.) auf den Geleisen,
a) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Hand-
habung der elektromagnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher Bahnaus-
rüslungsgegenstände und der Bestimmungen über Beaufsichtigung und
Unterhaltung der Telegraphenleilung,
c) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreio eines Bahnwärters
betrifft, und der Signalordnung nebst den für die betressende Bahn er,
lassenen Ausführungs-Justruktionen, inobesondere auch der Anweisung zur
Hülfeleistung bei Lebensgesahr und plötzlichen Unsällen und der Beslim-
mungen über gefundene Sachen,
) der Instruktion für Weichensteller und Bahnwärter.
IX. Weichensteller (Weichenwärker, Statlonswärter und Hülfswelchenwärter)
außer den unter VIIl. bezeichnelen Erfordernissen, jedoch mit der Maßgabe,
daß stalt im Bahnbewachungs= und Signaldienste eine zweimonatliche Be-
schäftigung im Weichenstellerdienste vorherzugehen hat,
die Kenntniß: ·
6) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von
Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer
Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,