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1878. 157
) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Deehscheiben,
Schiebebühnen, Zentesimalwaagen und Wasserkrahne,
i) der Instruktion über den Nangirdienst,
k) des Bahnpolizei.Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines Weichen-
stellers betrifft.
X. Bahnmelsser und Hülfsbahnmeister.
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
vorherige Beschäfligung beim Bau oder der Unterhaltung des Oberbaues
einer Bahn und auf einem bau oder betriebstechnischen Büreau von zu-
sammen einjähriger Dauer,
allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläusige Schrift
und Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters
in angemessener Form schriftlich darzustellen,
Kenmtniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung,
specielle Fachkenntnisse, inobesondere
ä) Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile,
5) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und
Gewölbeslächen, Inhaltobestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders,
des Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweis-
führung):
sermer Kennkuiß:
Wc) der gebräuchlichsten Maurer, und Zimmermaterialien und der Mörtelbe.
reitung, sowie der gewöhnlichen Maurer und Zimmererbände,
a) sämmtlicher bei Umerhalmung der Bahn vorkommenden Arbeiten, insbe-
sondere beim Oberbau: Kennmiß der dazu erforderlichen Materialien nach
Qualität und Verwendung, der Anlage und der Verhalmisse des Bahn-
körpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion des Oberbaues
und der Unterhaliung desselben, der Konstruktion und der Einlegung von
Weichen, der einfacheren zur Ausführung von Erd- und Oberbau-Aus-
sührungen erforderlichen Instrumente, Kenntniß der Berechnung von Pro-
filen und Erdkörpern,
o) Keuntniß der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-
Ordnung nebst zugehörigen Ausführungs.Instruktionen, sowie der sonstigen