1878.
Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, des Signaldienstes, der Unter-
hallung der elektrischen Telegraphenleitungen und des dienstlichen Ge-
brauchs derselben, der Instruktion für die Bahn- (Barricren-, Brücken 2c.)
und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge,
der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Diensigut und das
Verhalten bei außergewöhnlichen Vorfällen, Entgleisungen, Unfällen 2c.,
I) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der
Arbeiter, Aufstellung von Nechnungen (Einnahme= und Ausgabe-Nach-
weisungen und Napporten), Kostenanschlägen und Massenberechnungen
dazu, Kenuiniß der Vorschristen über die Verwaltung und Vemechnung
der Bahnmaterialien,
8 Bejähigung, kleine Zeichnuungen und Handskizzen anzuferligen, einfache
Flächen aufzumessen und zu kartiren, Nivellements auszuführen und auf-
zutragen,
) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Telegraphen-
Apparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und elektrische
Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben.
6. Kenntnih der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Führung
der Fahrrapporte und Meilenbücher.
XI. Statlonsaufseher (Bahnhofsausseher) und Statlonsassistenken
(Bahnhofs-Inspektionsassistenten):
1. mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behuso Zulassung
zu dieser ist erforderlich:
n) körperliche Rüstigkeit, namemtlich normales Hor= und Sehvermögen,
b) allgemeine Vorkenntnisse, als:
1. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch richtig
zu schreiben,
2. Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. Kennmiß der Geographie, insbesondere Demschlande und der benach.
barten Länder.
2. Ferligkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von
Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der Apparate
und Leitungen,