Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

164 1878. 
VII. Verordnung 
vom 15. Juli 1878, wegen Ausdehnung der Ministerial-Verordnung 
vom 8. Angust 1856, betreffend die Ausführung des Hypotheken- 
und Eigenthumsgesetzes vom 6. Juni 1856 bezüglich des Fürstlichen 
Justizamtes Frankenhausen, auf den Gemeindebezirk von Mehrstedt. 
Nachdem in Folge der Ausführung der Specialseparation der Gemeindeflur 
von Mehrstedt für die sämmtlichen in dem genannten Dorfe und der Flur des- 
selben belegenen Grundbesigungen ein Flur- und Lagerbuch angelegt worden ist, 
welches bei der Fürstlichen Justizams--Commission Schlotheim geführt wird und zu- 
gleich die Stelle des durch Gesetz vom 6. Juni 1856 über die Verbesserung des 
Hypothekenwesens (Ges. S. S. 173) eingeführten Hypothekenbuches vertritt, so ver- 
ordnen wir mit höchster Genehmigung Serenissimi, daß die in der Ministerial- 
Verordnung vom 8. August 1856 (Ges.-S. S. 299) wegen Ausführung des Hypo- 
theken= und Eigenthumggesetzes für das Fürstliche Justizamt Frankenhausen getrof- 
senen besonderen Bestimmungen auch auf das Flur= und Lagerbuch für Mehrstedt 
Anwendung zu finden haben. 
Nudolstadt, den 15. Juli 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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