1878. 165
& VIII. Anderweiter Nachtrag
zur Instruction für die Standesbeamten vom 19. Juli 1878.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi erbält die Instruction für die
Standesbeamten vom 11. Detbr. 1875 (Ges. S. S. 249) folgende Zusätze:
1) Zu §. 17, Ziffer 10.
Staatsangehörige des Britischen Reiches, sowie Bürger der Vereinigten
Staaten von Nordamerika sind von der Beibringung des Nachweises be-
freit, daß voi Seiten ihrer zuständigen Heimathsbehörde der Verheira-
thung im Auslande an sich, und bei der Rückkehr in die Heimath der
Mitausnahme der Ebefrau und der in der Ehe etwa erzeuglen Kinder
ein Hinderniß nicht entgegenstebe.
Die Legitimation eines britischen Unterthanen in seiner Eigenschaft als
solcher kann durch einen Paß des britischen Ministeriums oder eines diplo,
matischen Agenten der englischen Regierung im Auslande dann geführt
werden, wenn in diesem Passe die Eigenschaft als britischer Unterthan
ausdrücklich bezeugt ist.
In gleicher Weise wird die Eigenschaft als Bürger der Vereinigten
Staaten von Nordamerika durch Pässe der Unionsregierung oder ihre
diplomatischen Agenten, welche eine gleiche Bescheinigung entbalten,
nachgewiesen.
Britische und Nordamerikanische Pässe, welche diese Bescheinigung nicht
enthalten, beweisen nicht die Eigenschaft eines Briten resp. eines Bür-
gers der Vereinigten Staaten.
2) Zu §. 26.
Die Nachmäge solcher Geburts, und Sterbefälle, welche erst nach Ab-
schluß der Zusammenstellung des Materials für die Stalislik der Bevöl-
kerungsbewegung für das betreffende Jahr als noch in dieses gehörig zur
Kenntniß kommen, sind demjenigen Jahre, in welchem sie angezeigt wer-
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