Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 165 
& VIII. Anderweiter Nachtrag 
zur Instruction für die Standesbeamten vom 19. Juli 1878. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi erbält die Instruction für die 
Standesbeamten vom 11. Detbr. 1875 (Ges. S. S. 249) folgende Zusätze: 
1) Zu §. 17, Ziffer 10. 
Staatsangehörige des Britischen Reiches, sowie Bürger der Vereinigten 
Staaten von Nordamerika sind von der Beibringung des Nachweises be- 
freit, daß voi Seiten ihrer zuständigen Heimathsbehörde der Verheira- 
thung im Auslande an sich, und bei der Rückkehr in die Heimath der 
Mitausnahme der Ebefrau und der in der Ehe etwa erzeuglen Kinder 
ein Hinderniß nicht entgegenstebe. 
Die Legitimation eines britischen Unterthanen in seiner Eigenschaft als 
solcher kann durch einen Paß des britischen Ministeriums oder eines diplo, 
matischen Agenten der englischen Regierung im Auslande dann geführt 
werden, wenn in diesem Passe die Eigenschaft als britischer Unterthan 
ausdrücklich bezeugt ist. 
In gleicher Weise wird die Eigenschaft als Bürger der Vereinigten 
Staaten von Nordamerika durch Pässe der Unionsregierung oder ihre 
diplomatischen Agenten, welche eine gleiche Bescheinigung entbalten, 
nachgewiesen. 
Britische und Nordamerikanische Pässe, welche diese Bescheinigung nicht 
enthalten, beweisen nicht die Eigenschaft eines Briten resp. eines Bür- 
gers der Vereinigten Staaten. 
2) Zu §. 26. 
Die Nachmäge solcher Geburts, und Sterbefälle, welche erst nach Ab- 
schluß der Zusammenstellung des Materials für die Stalislik der Bevöl- 
kerungsbewegung für das betreffende Jahr als noch in dieses gehörig zur 
Kenntniß kommen, sind demjenigen Jahre, in welchem sie angezeigt wer- 
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