Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 160 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stüch vom Jahre 1878. 
  
XI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 14. November 1878, 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel 
vom 3. Juli 1878. 
Unter Bezugnahme auf das am 1. Jammm 1870 in Kraft tretende Gesetz. 
betreffend den Spielkartenstempel vom 3. Juli 1878 (Neichs-Ges.-Bl. S. 133) und 
auf die Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 6. Juli 1878 (Cen- 
tralblatt für das Deutsche Neich S. 403) wird hierdurch mit Höchster Genehmigung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die in Arlikel 17 des Vertrages wegen Errichtung des Thüringischen 
Zoll. und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 besltimmte Competenz des 
General- Juspectors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins vom 
1. Jannar 1879 an auch auf die Reichs-Stempelabgabe von Spielkarten 
in gleicher Weise Anwendung findek, wie dieses hinsichtlich der übrigen ge- 
meinschaftlichen Abgaben bereits der Fall ist. 
Die von dem Bundesrathe beschlossene „Instruktion für die Erhebung, Ver- 
rechnung und Controlirung des Spielkarten-Stempels“ wird durch das Amtsblatt 
des General- Inspectors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins bekannt 
gemacht. 
Rudolstadt, den 14. November 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Bertrah. 
Fürstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXIX. 25 
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. December 1878.
	        
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