1878. 173
XIV. Ministerial-Bekanntmachung
zur Ausführung der die Abänderung der Gewerbeordnung über die
Arbeitsbücher und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken 2c. betreffeu-
den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878.
Zur Ausführung der Vorschriften des mit dem 1. Jannar 1879 in Kraft treten-
den Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung (Neichs- Gesetzblatt S. 199 ff.), über die Arbeitsbücher und die Arbeits-
karten, sowie über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in
Fabriken ., wird mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten hier-
durch Folgendes bestimmt.
A. Arbeitsbücher.
8. 1.
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen
gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des Geschlechts.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülsen, Lehrlinge oder Fabrik-
arbeiter“ angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob
sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe= Unternehmern angenommen sind, ob
sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien,
insbesondere auch auf Baupläten und bei Bauten arbeiten, macht hierbei keinen
Unte
eged. Arbeiter in Hüttenwerken und in Bauhöfen sind unter den gewerblichen
Arbeitern mit verstanden und demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
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Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent-
bunde
) Arbeiter unter 14 Jahren, welche r waasinmung des Gesetzes eine
Arbeitskarte zu führen haben (§. 1
2) Gehülsen und Lehrlinge in Abotth ten und Handelsgefchastm
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: