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1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund
eines Arbeitsvertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäfligt sind;
2) Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen;
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten
beschäftigten Taglöhner und Handarbeiter;
4) Personen, die in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buch-
führer, Werkmeister und dergleichen) in gewerblichen Betrieben beschäftigt
werden.
8. 4.
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Be-
schästigung eines Arbeitsbuches nicht bedürsen, ist die Ausslellung eines solchen,
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht "- verweigern.
Anlage A. Die in Anlage & der hegenwärtien Betanntnachug abgedruckten Vermerke
sollen zeigen, in welcher Weise von Behörden und Arbeitgebern die ihnen obliegen-
den Eintragungen zweckmäßig zu bewirken gnd.
Die Ausstellung der Abeitsbücher S%%% durch die Gemeindevorstände als
Ortspolizeibehörden, welche über die von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher nach dem
Anlage . anliegenden Formulare (Anlage B) ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes
Verzeichniß zu führen haben.
S. 7.
Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter ausgustellen,
welche im Gemeindebezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben (S. 108)
und glaubhaft machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt
ist, oder daß das für sie ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt, oder un-
brauchbar geworden, oder verloren # oder vernichtet ist (§. 109, 112).
Wird der Antrag auf Ausstellung ura Arbeitsbuches nicht von dem Vater
oder Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vor-
mund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des Vaters
nicht beschafft werden kann, daß die Gemeindebehörde deojenigen Ortes, wo der
Arbeiter seinen * dauernden Aufeuthalt gehabt hat, die Zustimmung des Vaters
ergänzt hat (S. 1