1878. 175
Der Nachweis ist durch Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklä-
rung des Vaters oder Vormundes, beziehungsweise durch eine schriftliche Bescheinigung
der Gemeindebehörde zu erbringen.
§. .
Sovweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule
nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulvorslandes des.
jenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen ist.
10
Sofern Jahr, Tag und Ort der Gebun des Arbeiters nicht anderweit fesl.
stehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) zu sordern.
. 11.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten
Seiten des Formulars nach dem Musler in Anlage A. Die Nummer des Arbeits-
buches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (F. 6)
übereinstimmen.
Die Auchändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche Spal-
ten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher z ü34 sind.
F. 1
Wird die Ausstellung eines neuen Irdeilbiches an Stelle eines früheren
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere
ausgestellt war, sowie, ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar gewor.
den, oder verloren gegangen, oder veruichtet ist.
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten, und
in das Verzeichnih der Arbeitsbücher, Spalte „Bemerkungen“, einzutragen (P. 109,
Absah 1).
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden,
so ist ½t auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen GG. 109,
Absah
8 Ausstelung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das frühere
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen
und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der Nubrik „Bemer-
kungen“ zu vermerken.
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert
werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar