Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

14 1878. 
A. Anweisung 
zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Fortschreibung der 
Grund- und Gebäudesteuerbücher, und bei Erhebung der Grund, 
und Gebäudesteuer. 
8. 1. 
Das Fortschreibungsprotocoll A G. 19 der Anweisung 1 vom 9. December 
1872) und die Veränderungsnachweisung A (§. 13 der Anweisung Ul) sind in 
einem Formular nach dem auliegenden Muster 1 zu vereinigen. 
8. 2. 
Ebenso sind das Forkschreibungsprotocoll B (§. 19 der Anweisung 1) und die 
Veränderungsnachweisungen und ( (6. 17 der Anweisung III) in einem Formu- 
lar nach dem anliegenden Muster IU zusammenzufassen. Das bisherige Fort- 
schreibungsprotocoll C kommt in Wegfall 
Bei den Eintragungen in das Prokocoll B sind die Flächeninhalte, beziehungs- 
weise Reinerträge, 
a) der sleuerpflichtigen Liegenschaften (Kategorie 4) mit schwarzer Dinte; 
b) der steuerfreien Liegenschaften (Kategorie B) mit rother Dinte; 
) der wegen ihrer Benutzung zu öffentlichen Zwecken erlraglosen Grund- 
stücke (Kategorie C) mit blauer Dinte 
einzus drriten 
Die Spalten 11— 13 und 29—31 sind behufs Vergleichung des bisherigen 
und gegenwärtigen Bestandes mit Unterscheidung der verschiedenen Kategorien der 
Liegenschaften für jeden einzelnen Fortschreibungsact, d. h. nach den durch eine und 
dieselbe Veränderung berührten Parzellen, beziehungsweise nach den Gruppen dieser 
Parzellen zu summiren. (Die eingetragenen Beispiele erläutern die Art des Ver- 
fahrens). 
8. 3. 
Demnächst sind alle in dem Forkschreibungsprotocolle B enthaltenen Bestands- 
veränderungen in einen nach dem anliegenden Muster Ul aufzustellenden summa- 
* rischen Nachweis einzutragen. Diese Eintragung ist darauf zu beschränken, daß die 
für jeden einzelnen Forschreibungsact in dem Fortschreibungsprotocolle B enthaltene 
Summe des Bestandes der verschiedenen Liegenschafts-Kategorien übertragen wird. 
Der summarische Nachweis ist in den Spalten 3 — 16 zu summiren und durch
	        
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