Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 17 
deren Gemeinde-Bezirk die Kinder, für welche sie bestimmt sind, Beschäftigung an- 
nehmen oder während dieser Beschäfstigung sich aufhalten sollen. 
8. 19. 
Die Bestimmung unter §. 8 oben findet auch auf die Ausstellung von Ar- 
beitskarten Anwendung (5S. 137 Absatz 2). Für jedes Kind, für welches die Aus- 
stellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist die Vorlegung einer Geburtsurkunde 
(Geburts,, Tauf. Scheines) zu fordern. 
8. 20. 
Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars nach 
dem Muster in Anlage (#. 
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeich- 
nisses der Arbeitskarten (s. oben S. 17) übereinstimmen. Unter „Schulverhältnisse“ 
sind die Schule, welche das Kind während der bevorstehenden Beschäftigung zu be- 
suchen hat, sowie die Tage und Stunden, an welchen dies zu geschehen hat, ein- 
zutragen. 
nter „Bemerkungen“ sind diesenigen Verhältnisse einzutragen, von welchen 
die Anwendung besonderer auf Grund der Ss. 139 Absatz 2 und 139.9 erlassener 
Vorschriften abhängt (vergleiche auch §. 21). 
§. 21. 
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist thunlichst festzustellen, ob für dasselbe 
Kind bereils früher eine Arbeitokarte auegestellt is. In diesem Falle ist darauf zu 
halten, dah die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird, 
es sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder von dem Arbeitsgeber nicht wie- 
der ausgehändigt. Nicht mehr brauchbar ist eine Arbeitskarte namentlich dann, 
wenn die Angabe derselben über die Schulverhälmisse in Folge eines Wechsels des 
Arbeitgebers oder des Aufenthaltsortes oder sonstiger Veränderungen unzutreffend 
geworden ist. 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitekarte unterliegt denselben Vorschriften, wie 
diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, 
wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle 
einer früheren, unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen #2c. ausgestellt ist, hat 
die ausstellende Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeitskarte und in das Ver- 
zeichniß der Arbritskarten einzutragen 
Fürstl. Schw.-Nudolst. Gesensammtung XXXXI. 26
	        
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