Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 181 
KS. 31. 
Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen rechtskräftig erkannten 
bezüglich festgesepten Sirafen sind in das Verzeichniß der Fabriken 2c. einzutragen. 
8. 32. 
Alljährlich im Monat December haben die Ortapolizei. Behörden dem vorge- 
sebten Landrathoamte eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirke vorhandenen Fa- 
briken 2c., in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem beigefügten 
Formulare (Anlage II) einzureichen. 
8. 33. 
Im Laufe der Monate März und April des Jahres 1879 ist eine erstmalige 
allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen, bei welcher haupt- 
sächlich festzustellen ist, ob die zur Zeit beschäftigten Arbeiter unter 21 Jahren mit 
vorschriftomäßig ausgestellten und ausgefüllten Arbeitsbüchern beziehungsweise Arbeits- 
karten versehen sind. Bei dieser erstmaligen Revision sind die Arbeitgeber auf die 
vorgesundenen Mängel aufmerksam zu machen und zu deren ungesäumten M 
unter Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen (8. 146, Ziffer 2; 8. 149. 
Ziffer 7; §. 150, Ziffer 1 und 2) aufzufordern. Ob dieser Aufforderung w6840% 
ist, ist durch eine im Laufe des Jahres vorzunehmende Nachrevision festzustellen. 
Nudolsladt, den 9. December 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
Anlage II.
	        
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