Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 103 
Aulage E (s. §. 25 der Bekanntmachung). 
Verzeichniß 
der im Gemeindebezirk 
belegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
Erläuterungen: 
1) Den Fabrilen slehen gleich: Werkstätten, in deren MWtrieb eine regelmäßige 
Benutzung von Dampfkraft stattüindet. Hültenwerle, Bauhöse und die nicht 
unter der Aussicht der Bergbehörden slehenden Bergwerle, Sa- 
linen, tbereitunge Ansalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben. 
2) In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Altiengesellschaft, Corporation, 
Genossst hiunt oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direltors 2c.) 
triebes anzugeben. 
3) In Spalie 3 isl, wenn der Besiter oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c# 
wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
4) In Spalle 4 ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgesundene Zahl der 
#jugendlichen Arbeiter einzutragen. 
5) Die Einträge in den Spalten 5 —38 sind nach den ctwa eingehenden Verän- 
derungsanzeigen zu berichtigen. 
6) In Spalie 9 sind die Data der nach §. 138 Absatz 1 und 2 zu ersiakten- 
den Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Alten-Nummer einzutragen. 
7) In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8) In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlugen gegen die Beslimmungen 
über die Arbeitsbücher und die Beschüftigung jugendlicher Arbeiter rechtslräftig 
erkannten bezw. fesigestellten Strafen, einzutragen. 
9) In Spalte 12 ist namentlich zu vermerlen, ob für die betreisende Fabrik 1. 
Ansnahmen auf Grund der §g. 139 und 139#äNh zugelasscn sind. 
Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXIX. 28
	        
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