Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

198 
1878. 
Anlage # (. §. 26. der Bekanntmachung). 
1 3 
aus 
Bestimmungen der 
über 
Beschäftigung jugend 
(rgl. An. 1 S. 138 Abs. 3 dee 
b6 Kinder, unler 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
(. 135 ibs.n. 
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt 
werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei. Behörde ausgestellte 
Arbeitskarle eingehändigt ist. (G.O. §. 137 Abs. I.) Diese Karte hat der Ar- 
hrlsenn zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen. (G. O. 
Am * des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vor- 
munde, oder wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter du 
dem sonstigen nächsten Angehörigen des. 7 auczuhändigen. (F. 137 Abs. 3.) 
Il. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, 
wenn sie mit einem durch die Polizei- Snc ibres letzten dauernden Aufenthalté# 
ortes ausgesiellten Arbeltsbuche versehen sind, welches von dem n*t un 
soden, 9 venan und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen i 9t. O. 
88. 1 d 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 6# Inn 
und 1 ver 4nen ) 
IV. Wer Kinder zwischen 12 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 
und 16 Jahren in Fn Fabrik benng will. muß Siig der Ortspolizei-Be- 
hörde „orher Scrifich Anzeige machen. (G.,O. F. 1 bs. 1.) 
In der Anteige sind anzugeben: die Fabrik, die rn aeis 3.p an welchen die 
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, 
Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon 
vorher der Behörde wellere Fnreie gemacht werden. (G.,O. 8. 1 « 
VJiiiedeiiiArbeitsraiiiiieiiinielcheiii1iiqeiidliebenlrbiitir iiiiter 16 Jahren 
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeschniß der 
darin eschäsüngten iigendeichen Arbeiter unter Angabe der Arbeltstage des Beginns 
und E Enes ee' d rbeitszelt, des Beginns und Endes der Pansen ausgehängt sein. 
(G.O. 8. 138 Abs. 3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.