Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

204 1878. 
Die Bebauungspläne werden unter Mitwirkung eines Baubeamten oder ver- 
pflichteten Feldmessers von der Gemeindebehörde entworfen, dem Landrathsamte zur 
Prüfung vorgelegt und von dem Ministerium, bezüglich der Residenz Rudolstadt 
aber mit Unserer Genehmigung definitiv festgestellt. 
§. 2. 
Vor Bearbeitung des Bebauungsplanes ist ein vollständiger Sitnationsplan 
aufzustellen, aus welchem alle einzelnen, von dem Plane betroffenen Grundstücke 
nebst den darauf befindlichen Gebäuden, desgleichen die Katasternummern der Grund- 
stücke, nicht minder aber die zunächst gelegenen Stadt, oder Dorftheile und Straßen- 
züge ersichtlich sind. Außerdem ist ein Nivellementsplan nothwendig, nach welchem 
die E„ der Grundstucke und Straßen zu erfolgen hat. 
ist die Situation nach dem Maßstabe von 1:1000, die Höhe bei den 
incllsanh. nach dem Mahstabe von 17: 100 aufzutragen. 
8. 3. 
In den Situationsplan isl der Bebauungsplan einzutragen; die Fluchtlinien der 
Straßen und Plätze sind mit rothen Linien, bei Vorgärten die Nichtungen ihrer Ein- 
friedigung mit rothpunktirten Linien anzudenten. Die zur Eniwässerung bestimmten 
Ninnsteine oder Kanäle sind mit blauen Linien anzugeben, die Nichtungen des Gefälles 
mit Pfeilen zu bezeichnen. An den Schneidepunkten der Straßen ist die Höhenlage 
des künstigen Straßenpflasters gegen einen im Nivellement angenommenen festen Punkt 
in blauer Farbe zu vermerken. Die von einem Brande verschont gebliebenen Gebäude 
sind durch Farben von den durch das Feuer betroffenen zu unterscheiden. 
8. 4. 
Die Breite der Hauptstraßen ist zu mindestens 15 m, die der Nebenstraßen zu 
mindestens 10 m anzunehmen; in Dörfern kann, sofern die Strahe nicht zugleich als 
Kunststraße (Chaussee) dient, die Breite auf 12 m bez. (2 „ ermähigt werden. 
Die Steigung der Straßen ist in der Regel nach dem Verhälmiß von 1:150 
bis 1:18 zu bemessen. 
Für den Bürgersteig, den Raum zwischen Grundslücksgrenze und Fahrdamm ist 
in der Regel die Breite von 1: der Straßenbreite anzunehmen. 
Auf je 100 m„ Straßenlänge ist regelmäßig ein öffentlicher Brunnen zu pro- 
jektiren.
	        
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