1878. 207
die Anlegung oder Erweiterung eines Kellers in einem schon vorhandenen
ebäude;
3) das Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes;
4) die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem Gebäude;
5) die Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes, wenn damit eine
Wegnahme oder Veränderung von Verbindungswänden, von Pfeilern, Unter-
zügen oder Trägern verbunden ist:
die Anbringung eines neuen Dachstuhls oder auch nur neuer Sparren, wenn
mehr als ein Drittheil derselben erneuert wird;
die Anlegung neuer Feuerungen oder Umänderung einer schon bestehenden
Feuerung oder deren Verlegung an einen anderen Ort, sowie die Aufführung
neuer Nauchrohre (Schlöte, Essen, Schornsteine) und dien derselben.
Das Umsetzen von Stuben- oder Kochöfen gehört nicht hierh
Veränderung der Fluchtlinie oder der einer Straße oder einem öffentlichen
Platze zugekehrten Facade eines Gebäudes.
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fung und Genehmigung der Pläne.
Bei Bauten ohne Feuerungsanlagen auf dem Lande genügt die Vorlegung
einer Handzeichnung, auf welcher die Maße, die Bauart und die Art der Bedachung
des auszuführenden und der bereits vorhandenen Gebäude, sowie die zwischen jenem
und diesem, bezüglich den Nachbargebäuden befindlichen Entfernungen, desgleichen
die Fluchtlinie der Straße anzugeben sind.
Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Gemeindevorstande nach vorheriger
Besichtigung der Baustelle amtlich auf der Handzeichnung zu bescheinigen.
12.
Bei Bauten mit Feuerungen und bei sämmtlichen Bauten in Städten ist da-
gegen statt der Handzeichnung (F. 11) eine vollständige Bauzeichnung, bestehend in
Grundrissen, Durchschnitten und Facaden nach dem Maßstabe von 1:100 ein-
zureichen, sowie ein nach dem Maßstabe ausgetragener, dasern nöthig von einem
Feldmesser gefertigter Sitnationsplan. Bei Reparaturbauten, bei denen Verhält-
nisse zum Nachbar oder zu anderen Gebäuden nicht in Frage kommen, bedarf es
eines Situationsplanes nicht.
In die Banzeichnung sowohl als in den Silnationsplan sind die Maße ein-
zuschreiben.