Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 207 
die Anlegung oder Erweiterung eines Kellers in einem schon vorhandenen 
ebäude; 
3) das Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes; 
4) die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem Gebäude; 
5) die Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes, wenn damit eine 
Wegnahme oder Veränderung von Verbindungswänden, von Pfeilern, Unter- 
zügen oder Trägern verbunden ist: 
die Anbringung eines neuen Dachstuhls oder auch nur neuer Sparren, wenn 
mehr als ein Drittheil derselben erneuert wird; 
die Anlegung neuer Feuerungen oder Umänderung einer schon bestehenden 
Feuerung oder deren Verlegung an einen anderen Ort, sowie die Aufführung 
neuer Nauchrohre (Schlöte, Essen, Schornsteine) und dien derselben. 
Das Umsetzen von Stuben- oder Kochöfen gehört nicht hierh 
Veränderung der Fluchtlinie oder der einer Straße oder einem öffentlichen 
Platze zugekehrten Facade eines Gebäudes. 
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fung und Genehmigung der Pläne. 
Bei Bauten ohne Feuerungsanlagen auf dem Lande genügt die Vorlegung 
einer Handzeichnung, auf welcher die Maße, die Bauart und die Art der Bedachung 
des auszuführenden und der bereits vorhandenen Gebäude, sowie die zwischen jenem 
und diesem, bezüglich den Nachbargebäuden befindlichen Entfernungen, desgleichen 
die Fluchtlinie der Straße anzugeben sind. 
Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Gemeindevorstande nach vorheriger 
Besichtigung der Baustelle amtlich auf der Handzeichnung zu bescheinigen. 
12. 
Bei Bauten mit Feuerungen und bei sämmtlichen Bauten in Städten ist da- 
gegen statt der Handzeichnung (F. 11) eine vollständige Bauzeichnung, bestehend in 
Grundrissen, Durchschnitten und Facaden nach dem Maßstabe von 1:100 ein- 
zureichen, sowie ein nach dem Maßstabe ausgetragener, dasern nöthig von einem 
Feldmesser gefertigter Sitnationsplan. Bei Reparaturbauten, bei denen Verhält- 
nisse zum Nachbar oder zu anderen Gebäuden nicht in Frage kommen, bedarf es 
eines Situationsplanes nicht. 
In die Banzeichnung sowohl als in den Silnationsplan sind die Maße ein- 
zuschreiben.
	        
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