210 1878.
Die Revisionsgebühren sind, soweit sie nicht sofort erlegt werden, durch das
Landrathsamt nach Maßgabe des §. 77 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854
einzuziehen und den revidirenden Beamten zuzustellen.
18.
Heerschaftliche Bauten
Die vorstehenden Bestimmungen (58§. 9—1 finden keine Anwendung auf
hersschaftliche Bauten. Aber auch bei diesen sind die Pläne der Ortspolizeibehörde
zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
8. 19.
ahrliche vder lästige Gewerboanlagen. Dampfentwickle
Bezũgli sor baulichen Errichtung oder Aeuderung solcher Grwerbsanlagen,
welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit oder wegen der dabei vorhandenen
Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung von Nauch, Dämpfen und
Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Umgebung ge-
fährlich, oder auch nur durch Geruch, Staub oder Verunreinigung des Wassers
besonders läslig werden würden, bewendet es bei den besonderen reichs, und landes-
gesetzlichen Bestimmungen.
Dritter Abschnitt.
Spezielle Bauporschriften.
20.
Bau vonstruktionen
1) Brandmauem (Brandgiebel) sind massiv, 'd. h. von natürlichen oder ge-
brannten Steinen mit Kalkmörtel von Grund aus mindestens 0.25 m stark oder als
0,12 m starke Blendmauer aufzuführen. Dieselben dürfen keine Oeffnungen haben
und Holzwerk ist von der Außenseite überall 0,12 m entfernt zu halten.
Brandgiebel sind bei Gebäuden auf dem Lande 0,30 m über die Dachfläche
hinaus zu führen. Dasselbe gilt in Städten für Gebäude, welche in geringerer
Entfernung als 4 m von Scheunen eriichtet werden. Dieser massive Ueberstand
kann mit Schiefer und zur Befestigung des letzteren mit Brett bekleidet sein. Sind
die Brandmauern nicht Brandgiebel, sondern sind die Fronten eines Gehäudes als
Brandmauern herzustellen, so bedarf es der Ueberführung über die Dachfläche nicht,
dagegen sind die Dachgesimse von unverbrennlichem Material zu fertigen und Holz-
werk muh von der Auygenseite mindestens 0,12 m entsernt bleiben (vergl. jedoch
8. 47).