Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

210 1878. 
Die Revisionsgebühren sind, soweit sie nicht sofort erlegt werden, durch das 
Landrathsamt nach Maßgabe des §. 77 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 
einzuziehen und den revidirenden Beamten zuzustellen. 
18. 
Heerschaftliche Bauten 
Die vorstehenden Bestimmungen (58§. 9—1 finden keine Anwendung auf 
hersschaftliche Bauten. Aber auch bei diesen sind die Pläne der Ortspolizeibehörde 
zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
8. 19. 
ahrliche vder lästige Gewerboanlagen. Dampfentwickle 
Bezũgli sor baulichen Errichtung oder Aeuderung solcher Grwerbsanlagen, 
welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit oder wegen der dabei vorhandenen 
Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung von Nauch, Dämpfen und 
Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Umgebung ge- 
fährlich, oder auch nur durch Geruch, Staub oder Verunreinigung des Wassers 
besonders läslig werden würden, bewendet es bei den besonderen reichs, und landes- 
gesetzlichen Bestimmungen. 
Dritter Abschnitt. 
Spezielle Bauporschriften. 
20. 
Bau vonstruktionen 
1) Brandmauem (Brandgiebel) sind massiv, 'd. h. von natürlichen oder ge- 
brannten Steinen mit Kalkmörtel von Grund aus mindestens 0.25 m stark oder als 
0,12 m starke Blendmauer aufzuführen. Dieselben dürfen keine Oeffnungen haben 
und Holzwerk ist von der Außenseite überall 0,12 m entfernt zu halten. 
Brandgiebel sind bei Gebäuden auf dem Lande 0,30 m über die Dachfläche 
hinaus zu führen. Dasselbe gilt in Städten für Gebäude, welche in geringerer 
Entfernung als 4 m von Scheunen eriichtet werden. Dieser massive Ueberstand 
kann mit Schiefer und zur Befestigung des letzteren mit Brett bekleidet sein. Sind 
die Brandmauern nicht Brandgiebel, sondern sind die Fronten eines Gehäudes als 
Brandmauern herzustellen, so bedarf es der Ueberführung über die Dachfläche nicht, 
dagegen sind die Dachgesimse von unverbrennlichem Material zu fertigen und Holz- 
werk muh von der Auygenseite mindestens 0,12 m entsernt bleiben (vergl. jedoch 
8. 47).
	        
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