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an einem öffentlichen Wege liegt, welcher weniger als 4 m Beeite hat; in diesem
Falle ist aber die dem Wege zugewendete Umschließungsmauer massiv oder ver-
blendet aufzuführen.
8. 22.
Werhältniß auf dem eigenen Grundstück.
Gebäude verschiedener Benupungsart innerhalb des eigenen Grundslücks und
zwar n) Gebäude mit Feuerungsanlagen, 5) Vieh= und Futterställe, c) Scheunen
sind, falls sie näher als 4 m von einander errichtet oder in einander gebaut werden,
durch schützende Brandmauer oder Gewölbe vollständig zu trennen.
In der Trennungemauer zwischen Ställen und dem Wohnhause in den Land-
ortschaften darf eine Verbindungsöffnung angelegt werden, welche jedoch mit ge-
nügend starker Thür aus feuersicherem Material zu verschließen ist.
Bei kleinen Stallungen bis zu 6 Am Fläche, gewöhnlichen Feuerungsmaterial-
gelassen, Wagenremisen und dergleichen bedarf es der feuersichern Trennung von
anderen Gebäuden auf dem eigenen Grundstück nicht, sosern durch einen derartigen
Bau nicht Gebäude, welche trennender Brandmauern bedürfen, in Verbindung ge-
bracht werden.
8. 23.
Wenn ein neues Gebäude sich der Rachbargrenze oder einem andern nicht mit
schũhender Brandmauer versehenen Gebäude verschiedener Benußungsart auf dem
eigenen Grundstück unter einem schiefen Winkel nähert, so ist die der Grenze oder
dem älteren Gebäude vornehmlich zugekehrte Umschließungemauer auf eine solche
Länge als Brandmauer aufzuführen, daß die nicht feuersichern Theile derselben
mindestens 4 m von der Nachbargrenze oder dem älteren Gebäude entfernt bleiben.
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Soll ein älteres Gebäude durch Anbau vergrößert oder auf ein solches bereits
mit Brandmauern versehenes Gebäude ein Stockwerk aufgesetzt werden, so treten die
Bestimmungen der §5. 21 bis 23 gleichfalls in Krast.
Sind beim Aufsetzen eines Stockwerks Brandmauern am Gebäude nicht be-
reits vorhanden, so müssen diejenigen Umfassungswände, welche nach den 88. 21
bis 23 als Brandmauenn herzustellen wären, über dem Fundament mindestens als
Fachwerkswände mit gebrannten Steinen hergestellt werden.
NReparaturbaulen, bei denen nur unwesentliche ältere Theile eines Gebäudes