214 1878.
durch Brandmauer oder Gewölbe Hrishen- Vich- zoder Futterställen und
Scheunen nicht (Vergl. jedoch 8. 2
Diejenigen Ortschaften bezüglich ain in denen vorstehende Bestim-
mungen Geltung finden sollen, bestimmt das Ministerium.
28.
8.
Bei Neu- oder Reparaturbauten hat der zeitat dem etwa betheiligten
Nachbar rechtzeitig von seinem Vorhaben Kenntniß zu geben.
Der Bauende ist im Mangel eines besonderen Rechtsverhältnisses nicht ver-
bunden, durch seinen Neubau eine Stütze für das Nachbargebäude abzugeben, wes-
halb der Nachbar vorkommenden Falls verpflichtet ill, einen Neparaturbau zur Er-
langung der Standfähigkeit seines Gebäudes auf eigene Kosten zu unternehmen.
Kann ein Neubau, ingleichen die Ausbesserung oder Wiederherstellung eines
schon vorhandenen Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf
oder über des Nachbars Grund und Boden errichtet wird, und die Baumaterialien
auf demselben herbeigeführt werden, so hat dies der Nachbar zu dulden. Der Bau-
unternehmer oder Eigenthümer jedoch hat denselben vollständig schadlos zu halten
und auf Verlangen dieserhalb Sicherheit zu leisten.
20.
n Betreff der Echeonen in den Sta
Die Errichtung Nere Scheunen innerhalb der St u ferner nicht gestattet.
Die Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer Scheunen dem Bedürfniß entsprechend
Baupläße außerhalb des Velchtides in angemessener Entsernung von Wohn-
gebäuden auszuweisen (§F. 1
Vom l. October zind an darf kein Gebäude im innern Stadtbezirke als
Scheune benuzt werden.
Wird eine Scheune zu einem Gebäude mit Feuerungsanlagen umgebaut, so
treten die Bestimmungen über den Auseinanderbau wie bei einem neuen Ge.
bäude ein.
S. 30.
Zlegel= und Kalköfen.
Ziegel, und Kalkösen und dergl. müssen von feuersicher bedachten Gebäuden
und von der Nachbargrenze mindestens 8 m., von nicht feuersicher bedachten Gebäuden
mindeslens 16 .m entfernt bleiben. Junerhalb der Städie sind dergleichen Anlagen
überhaupt nicht geslattet.