1878. 215
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalkösen und dergleichen Anlagen,
bei denen stärkere Feuerungen verwendet werden, in der Regel und wenn durch die
Einrichiung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit geboten wird, 60 m ent-
sernt zu halten.
Bei Schmieden ist das Feucrungslokal massiv herzustellen; die Decke ist ent-
weder zu wölben oder zu rohren und zu putzen.
8. 31.
Schwelneställe.
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens 1 m entsfernt bleiben,
falls nicht der Nachbar zu einer geringeren Entfernung sein Einverständniß erklärt.
8. 32.
Abteitts= und Düngergruben.
Abtritts= und Düngergruben dürfen sich der Nachbargrenze höchstens bis auf
1m nähern und sind dicht auszumauern. Eine größere Annäherung ist nur mit
Zustimmung des Nachbars gestattet. Werden Abtrittsgruben ganz oder zum Theil
unter Wohngebänden angelegt, so sind sie wasserdicht auszuführen und zu überwölben.
An öfsentlichen Strahen und Pläten ist die Anlage von Abritten nur dann
gestattet, wenn letztere sich nicht als solche von außen kenntlich machen.
Von Brunnen müssen Abtritte und Düngergruben mindestens 4 m enkfernt
bleiben.
Bauten an Kunstéstraßen.
An Kunststraßen dürfen Gebäude nur parallel mit der Mittellinie der Straße
und bei den vom Staate erhaltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren
Grabenrande entfernt errichtet werden, es sei denn, daß durch einen Bebauungoplan
andere Fluchtlinien sestgestellt sind. Diese Bestimmung kann durch Ortsstatut auch
auf Vieinalwege ausgedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn
das Gebäude weiter als 8 m von der Kunststraße errichtet wird.
Bei Gasthösen und bei ähnlichen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr
stattfindet, kann eine größere Entfernung von der Strahe vorgeschrieben werden und
ist dieselbe im einzelnen Falle so zu bemessen, daß anhaltendes Fuhrwerk außerhalb
der Straße selbst aufgestellt werden kann.
Beim Wiederaufbau finden Ausnahmen von Absatz 1 da statt, wo die örtliche
Unmoglichkeit der Ausführung dieser Bestimmungen nachgewiesen wird; auch ist der