Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 215 
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalkösen und dergleichen Anlagen, 
bei denen stärkere Feuerungen verwendet werden, in der Regel und wenn durch die 
Einrichiung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit geboten wird, 60 m ent- 
sernt zu halten. 
Bei Schmieden ist das Feucrungslokal massiv herzustellen; die Decke ist ent- 
weder zu wölben oder zu rohren und zu putzen. 
8. 31. 
Schwelneställe. 
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens 1 m entsfernt bleiben, 
falls nicht der Nachbar zu einer geringeren Entfernung sein Einverständniß erklärt. 
8. 32. 
Abteitts= und Düngergruben. 
Abtritts= und Düngergruben dürfen sich der Nachbargrenze höchstens bis auf 
1m nähern und sind dicht auszumauern. Eine größere Annäherung ist nur mit 
Zustimmung des Nachbars gestattet. Werden Abtrittsgruben ganz oder zum Theil 
unter Wohngebänden angelegt, so sind sie wasserdicht auszuführen und zu überwölben. 
An öfsentlichen Strahen und Pläten ist die Anlage von Abritten nur dann 
gestattet, wenn letztere sich nicht als solche von außen kenntlich machen. 
Von Brunnen müssen Abtritte und Düngergruben mindestens 4 m enkfernt 
bleiben. 
Bauten an Kunstéstraßen. 
An Kunststraßen dürfen Gebäude nur parallel mit der Mittellinie der Straße 
und bei den vom Staate erhaltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren 
Grabenrande entfernt errichtet werden, es sei denn, daß durch einen Bebauungoplan 
andere Fluchtlinien sestgestellt sind. Diese Bestimmung kann durch Ortsstatut auch 
auf Vieinalwege ausgedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn 
das Gebäude weiter als 8 m von der Kunststraße errichtet wird. 
Bei Gasthösen und bei ähnlichen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr 
stattfindet, kann eine größere Entfernung von der Strahe vorgeschrieben werden und 
ist dieselbe im einzelnen Falle so zu bemessen, daß anhaltendes Fuhrwerk außerhalb 
der Straße selbst aufgestellt werden kann. 
Beim Wiederaufbau finden Ausnahmen von Absatz 1 da statt, wo die örtliche 
Unmoglichkeit der Ausführung dieser Bestimmungen nachgewiesen wird; auch ist der
	        
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