Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

216 1878. 
Bauherr für nachgewiesene Mehraufwendung beim Wiederaufbau, welche durch die 
von der Behörde ausdrücklich verlangte Beobachtung obiger Bestimmungen verursacht 
worden, aus der Staatskasse zu entschädigen, sofern kein förmlicher Wiederbebauungs- 
plan (§. 1) aufgestellt worden ist. Ebeuso ist seinem Antrage auf Enteignung des 
unbedingt erforderlichen unbebauten Hinterlandes stattzugeben. 
Gebäude, in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden, dürfen 
in der Nähe von Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 34 m in der 
Horizontale gemessen von der nächsten Schiene ab errichtet werden; andere Gebäude 
müssen von der nächsten Schiene ab mindestens 17 m entfernt bleiben. 
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so ist den obigen Entfernungen die 
1 ½ fache Dammhöhe hinzuzurechnen. Diese Vorschriften finden auch daun Anwen- 
dung, wenn die Eisenbahngeleise auf dem vorhandenen Bahnkörper noch nicht her- 
gestellt sind. 
Die zum Betriebe einer Eisenbahn erforderlichen Gebäude unterliegen diesen 
Bestimmungen nicht. 
. 34. 
Windmühlen. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt bleiben und es kann 
diese Entfernung nur dann angemessen abgekürzt werden, wenn der Weg in einem 
Terrain-Einschnitte liegt oder die Mühle auf andere Weise dem Blicke der den Weg 
passirenden Zugthiere entzogen wird. 
Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich neue Gebäude-Anlagen nur 
auf eine Entfernung nähern, welche gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung 
der Höhe oder Breite des Wind fangenden Gegenstandes. Ist die neue Anlage 
auch eine Windmähle, so wird die Breite des Gehäuses als maßgebend angenommen. 
Wird indeß von dem Unternehmer des Baues eines Wind fangenden Gegen- 
standes behauptek, daß der beabsichtigte Bau zu der Mühle eine Lage bekommen solle, 
welche die herschenden Winde nicht abschneidet, so kann auf dem Grunde vorausge- 
gangener genauer Ermittelungen die vorgeschriebene Entsernung ermähigt werden. 
6 35. 
Feuerungen und Oefen. 
Wände, an welchen sich Feuerungen befinden, sind als Feuermauern (§. 20, 2) 
zu errichten und ist alles Holzwerk von Kachelösen und dergleichen geschlossenen Koch-
	        
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