1878. 217
öfen 0,30 m, von eisernen Oefen (eisemen Kochöfen) und Kachelösen mit eisernem
Untersatz 0,50 m fern zu halten.
Die Heizöffnungen der Oesen, Bratösen, Kochöfen, Kessel und sonstigen Feue-
rungen müssen mit Inbegriff des Aschenfalls mindestens 0,15 m von dem Fußboden,
insofern derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, entfernt bleiben, letztere
auch mit einem Vorpflaster von gebrannten Steinen oder von einer feuersichern
Masse oder auch mit einem Vorblech von Metall versehen werden, welches auf jeder
Seite um 0,30 m breiter als die Heizöffnung und mindestens 0,30 m lang sein
muß. Bei Kachelösen genügt statt dessen ein tragbarer Vorsatz von Metall.
Hat der Osen einen eisernen Kasten ohne geschlossenen Kachelfuß, so muß die
Sicherung des Fußbodens sich auch auf den Naum unter dem Ofen und 0,30 m um
den Ofen herum erstrecken. Hat der Osen aber einen Fuß von Kacheln, so ist der
untere Raum mit Sand auszusüllen und dann erst der Heerd darauf zu legen oder
der letztere in gutem Verbande darauf zu mauern. Von der hölzernen Zimmerdeecke
müssen alle Oesen mindestens 0.50 m entfernt bleiben, es sei denn, daß dieselbe
gerohrt und gepußt ist, welchen Falls eine Entfernung von 0,30 m genüht.
Ofenfüße oder Nahmen von Holz sind ferner nicht zu gestatten.
Oefen in solchen Näumen, in welchen wie bei Holzarbeiterlokalen leicht entzünd-
bare Stoffe aufbewahrt werden oder umherliegen, sind, wenn sie von innen geheizt
werden, mit einem metallenen Gitter von höchstens 0,10 m weiten Zwischenräumen
und in einem Abstande von mindestens 0.30 m zu umgeben. Die Höhe des Gitters
muß die Heizöffnung überagen und der Fußboden zwischen Gitter und Ofen ist
seuersicher zu bedecken.
Bei gewöhnlichen Feuerungen in Windmühlen. Gartenhäusern und dergleichen
Gebäuden können, wenn die Entfernung von anderen SErbnden mindestens 30 m
beträgt, die Feuermauern durch Blechbekleidung ersetzt wer
Die Heizöffnung darf niemals unmittelbar ins hi sonem sie muß stets in
einen geschlossenen Raum gehen.
8. 36.
Oesen zur Helzung mit erwärmter Luft.
Oesen zur Heizung mit erwärmter Lust und ähnliche Feuerungsanlagen dürfen
nur auf gemauerten Fundamenten innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen
und gewölbten Raumes errichtet werden. Die Leitung der erhitzten Lust aus der