218 1878.
Wärmkammer darf nur in gemauerten, metallnen oder sonst feuersichern Röhren ge-
schehen, welche gleich den Schornsteinen von allem Holzwerk entsfernt bleiben müssen.
8. 37.
Vorgelege und Kamine.
Vorgelege und Kamine dürfen nicht unter Treppen, auch nicht näher als 0,50 m
an hölzernen Treppen angelegt werden. Dieselben müssen ganz mit seuersicherer
Masse gepflastert werden. Hölzerne Vorgelegethüren müssen mindestens 0,50 m von
den Heizöffnungen entfernt und auf der innern Seite mit Eisenblech beschlagen sein.
Beuägt die Entsernung weniger als 0,50 m, so sind die Thüren ganz von Eisen
und ohne hölzerne Zarge herzusiellen.
Backofen.
Backösen dürfen nur in massiven Räumen und zwar mindestens 0.07 m von
den Umschließungsmauern entfernt aufgestellt werden. Der Naum zwischen dem
Backofengewölbe und der Decke ist mit Schutt auszufüllen, oder es ist die Decke zu
rohren und zu puten.
Der Vorraum vor dem Backofen ist zu pflastern und zu wölben.
Näucherkammern.
Näucherkammern müssen massiv hergestellt und mit eisernen oder auf der innern
Seite mit Blech bekleideten Thüren ohne hölzerne Zargen versehen und am Fuß mit
seuersicherem Pflaster bedeckt sein.
Rauchfanghölzer.
Rauchfanghölzer müssen in senkrechter Richtung mindestens 0,80 m und in waage-
rechter Richtung mindestens 0,30 m über den Heerd hinausgehend angelegt und in
dem Winkel oder wenn sie über 3,50 m frei liegen, mit massiven Pfeilern unterstützt
oder an die Decke angebolzt sein.
Die in geringerer Entfernung etwa schon vorhandenen Nauchfanghölzer sind mit
Blech zu bekleiden.
8. 41.
Nauchrohre. #
1) Sämmtliche Rauchrohre (Schlöte, Essen, Schomnsteine) sind, mit Ausnahme
der Fälle in §. 42, von gebrannten Steinen mindestens 0,12 m stark her-